Wir verordnen, setzen und wollen mit dem Rat unserer Braumeister, dass fort hin überall in Westerhold sowohl auf dem Lande wie auch in unseren Städten und Märkten das Maß von einem westerholder Liter
Met für nicht mehr als sieben Kupfer mittelländischer Währung ausgeschenkt werden soll. Eine halbe Maß Met soll für vier Kupfer mittelländischer Währung ausgeschenkt werden.
Dies sei bei Androhung der unten genannten Strafe einzuhalten.
Ganz besonders wollen wir, dass fort hin allenthalben in unseren Städten, Märkten und auf dem Lande zu keinem Met mehr Stücke als allein Honig, Saft von Äpfeln und Wasser verwendet und gebraucht werden sollen. Für besondere Metsorten sei es auch gestattet Kräuter und den Saft von Beeren zu gebrauchen.
Ein jeder Metbrauer habe darauf zu achten, dass der durch ihn gebraute Met nicht verdorben sei.
Je nach Jahreszeit und Wetter habe er seine Braukunst daran anzupassen.
Ein jeder Metbrauer kann jederzeit durch den Herren von Westerhold oder durch ihn bestimmte Personen zu einer Untersuchung seiner Brauerei und allem was sich darin befindet herangezogen werden.
Diese Untersuchungen sollen zum Zwecke haben, das in Westerhold gebraute Metsorten rein und frisch sind und von jedweder Verunreinigung frei sind.
Dies sei ebenfalls bei Androhung der unten genannten Strafe einzuhalten
Wer diese unsere Androhung wissentlich übertritt und nicht einhält, dem soll von seiner Gerichtsobrigkeit zur Strafe drei Fass Met, so oft es vorkommt, unnachsichtig weggenommen werden.
Ebenso soll, wer diese unsere Androhung wissentlich mehrfach übertritt öffentlich an den Pranger gestellt werden und seine Rechte als Metbrauer verlieren.