Strafordnung

Die Westerholder Strafordnung

Geltungsbereich

Dieses Gesetz ist geschrieben und bestimmt für alle jene Ländereien, Menschen und Besitztümer und Verantwortungsbereiche, in denen der Herr von Westerhold herrscht.

In Notzeiten oder zu Kriegszeiten gilt dieses Gesetz auch in den von westerholder Truppen besetzten Gebieten.

Besondere Weisungen, Ausnahmen und Anordnungen sind in diesem Falle zu beachten.

Gerichtsbarkeit

Die Gerichtsbarkeit, sprich der Herr von Westerhold oder eine oder mehrere von ihm benannte/n Person/en, übt/üben als Obrigkeit Westerholds das Richteramt aus.

An jedem ersten Sonnen Abend im Monat ist Gerichtstag. Sämtliche Klagen sind bis dahin aufzuschieben und dem Herren von Westerhold oder eine oder mehrere von ihm benannte/n Person/en vorzutragen.

In besonderen Fällen kann beim Herren von Westerhold oder bei einer oder mehreren von ihm benannte/n Person/en vorgesprochen werden.

Wenn jemand, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes und somit unter die Gerichtsbarkeit Westerholds fällt, selbst das Gesetz in die eigene Hand nimmt, so soll ihm die Hand, die eine Tat ausgeführt hat, abgeschlagen werden, um fort hin von der Falschheit seines Handeln überzeugt zu werden.

Abschnitt I.

Taten gegen das Land und gegen die Obrigkeit

  1. Wer den Landfrieden in Westerhold bricht und gegen Land, Leute
    und Besitz Waffe führt, wird für vogelfrei erklärt.
    – sollten mehr als einer gemeinsam die Waffen führen, seien sie
    einzufangen und für fünfzig Tage an der Zahl in den Kerker zu
    werfen.
    – sollten einer oder mehrere wiederholt Waffe führen, sei er oder sie
    einzufangen. Dann sollen er/sie geblendet werden
    – Bei besonders schwerem Falle, sollen der/die Eingefangene/en
    gehängt werden
    – In allen Fällen ist/sind der Eingefangene/die Eingefangenen für
    vogelfrei erklärt
    Sämtliche Besitztümer fallen an die westerholder Obrigkeit.
    II.
    Wer es unternimmt, mit Gewalt und/oder Waffen oder durch
    Drohung mit Gewalt
    – den Bestand Westerholds
    oder
    – die bestehende Ordnung Westerholds zu beeinträchtigen oder zu
    beseitigen
    oder
    – sonstiger hochverräterischer Art und Weise handelt
    sei einzufangen, zu foltern, zu hängen und danach zu
    vierteilen.
    Sämtliche Besitztümer fallen an die westerholder Obrigkeit.
    III.
    Wer im Volke die westerholder Obrigkeit und/oder deren Wappen
    und/oder deren Zeichen
    – beleidigt, verunglimpft
    oder
    – verleugnet
    soll eingefangen werden und für fünfzig Tage an der Zahl in den
    Kerker geworfen werden. Weiterhin hat er 50 Kupfer an die
    Obrigkeit zu entrichten, um von der Falschheit seines Handelns
    überzeugt zu werden
    Im wiederholten oder besonders schweren Fall soll die Zunge
    herausgerissen werden und die ausübende Hand abgehackt werden,
    um von der Falschheit seines Handelns überzeugt zu werden.
    Danach sei er für vogelfrei zu erklären.
    Sämtliche Besitztümer fallen an die westerholder Obrigkeit.
    IV.
    Wer im Auftrage einer anderen Macht als die Westerholder
    – geheime Tätigkeiten gegen das Land oder die Obrigkeit ausübt
    – sich gegenüber einer Fremden Macht zu solchen Tätigkeiten bereit
    erklärt
    – seine Stellung missbraucht, um Geheimnisse und/oder Erkenntnisse
    an andere Preis gibt
    soll eingefangen und gefoltert werden.
    Danach sei er/sie zu blenden und die ausübende Hand soll ihm/ihr
    abgeschlagen werden, um von der Falschheit seines Handelns
    überzeugt zu werden.
    Danach sei er/sie für vogelfrei zu erklären.
    Sämtliche Besitztümer fallen an die westerholder Obrigkeit.
    V.
    Wer einen Amtsträger oder einen Soldaten Westerholds, der durch die
    westerholder Obrigkeit zur Vollstreckung von Befehlen, Anordnungen,
    Gesetzen, Urteilen und Verfügungen berufen wurde
    – durch Drohung mit Gewalt oder
    – durch Anwendung von Gewalt
    tätlich angreift, soll eingefangen und mit bis zu 10 Peitschenhieben an
    der Zahl betraft werden. Weiterhin hat er 5 Kupfer an die Obrigkeit zu
    zahlen, um von der Falschheit seines Handelns überzeugt zu werden.
    Wer beim tätlichen Angriff Waffen führen sollte und diese einsetzt, soll
    mit 20 Peitschenhieben an der Zahl bestraft werden. Weiterhin hat er
    10 Kupfer an die Obrigkeit zu zahlen, um von der Falschheit
    seines Handelns überzeugt zu werden.
    Sollte der Amtsträger oder Soldat bei dem tätlichen Angriff verletzt
    werden oder sein Leben verlieren, gelten zusätzlich die Strafen aus
    Abschnitt 2, Nummer VII a,b,c.
    VI.
    Wer in sonstiger, Art und Weise die öffentliche Sicherheit
    und die geordnete Herrschaft Westerholds stört,
    – soll eingefangen und für 2 Tage an der Zahl dem Herren von
    Westerhold Frondienst zu leisten, damit er die Falschheit seines
    Handelns einsehen möge.
    – Sollte er bei seinen Handlungen Schäden angerichtet haben, gelten
    die Regelungen des Abschnitt 3, Nummer IX.

Abschnitt II:

Taten gegen den Leib und das Leben

VII.

Wer einem anderen einfache Gewalt antut, hat ein Wehrgeld in

Höhe von 5 Kupfer an den Geschädigten zu entrichten.

– bei schwerer Gewalt oder Gewalt mit Waffen soll der Angreifer

dem Geschädigten 20 Kupfer an der Zahl entrichten.

Weiterhin soll der Angreifer er 10 Peitschenhiebe an der Zahl

erleiden.

Danach soll er für 5 Tage mit der Schindermaske bestraft

werden, damit er die Falschheit seines Handelns einsehen möge.

– bei schwerer Gewalt oder Gewalt mit Waffen mit Todesfolge oder

Verstümmelung sei der Angreifer für einen Tag an den Pranger zu

stellen. Danach soll er gefoltert und danach gehängt werden.

VII a.

Tut ein Mann einer Frau Gewalt an und verletzt Ihre Ehrbarkeit

so gilt die gleiche Strafe wie im Falle der schweren Gewalt oder

Gewalt mit Waffen, außer dass er 25 Peitschenhieben an der

Zahl zu erleiden hat, um von der Falschheit seines Handelns

überzeugt zu werden

– Sollte die Frau danach ein Kind austragen, dann hat der Mann

eine zusätzliche Strafe in Höhe von 100 Kupfer zu zahlen.

VII b.

Tut ein anderer der selbst kein Kind mehr ist einem Kind

Gewalt an und verletzt es in Ehrbarkeit, Leib und/oder Leben dann sei

er für 5 Tage an der Zahl an den Pranger zu stellen.

Danach soll der Angreifer kastriert und geblendet werden.

Ebenso wird er für vogelfrei erklärt. Sein Besitz fällt an die westerholder Obrigkeit.

VIIc.

Wenn jemand

– aus Mordlust,

– zur Befriedigung des Geschlechtstriebs,

– aus Habgier

oder

– sonst aus niedrigen Beweggründen,

heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder

um eine andere verwerfliche Tat zu ermöglichen oder zu verdecken

einen anderen Menschen tötet, soll ebenfalls den Tod erleiden.

Es sei ebenso mit ihm zu verfahren, wie im Abschnitt 1, Nummer II.

Abschnitt III.

Taten gegen den Besitz und Sachen

VIII.

Wer Diebstahl Raub oder Einbruch begeht, sei für dreißig Tage an

der Zahl in den Kerker zu werfen. Danach soll er mit einer

Schindermaske für fünf Tage an der Zahl bestraft werden, damit

er die Falschheit seines Handels einsehen möge.

Weiterhin hat er an den Geschädigten eine Summe von 2 bis 50

Kupfer an der Zahl zu entrichten. Dies wird je nach Schwere der

Tat bemessen und von der westerholder Obrigkeit bestimmt.

IX.

Wer einem anderen das Haus oder jedweden Besitz beschädigt,

zerstört oder auf sonst eine Art und Weise unbrauchbar macht,

hat 1 bis 100 Kupfer an der Zahl an den Geschädigten zu

entrichten, um von der Falschheit seines Handelns überzeugt

zu werden.

In besonders schweren Falle hat er bis zu 250 Kupfer an der

Zahl zu entrichten und soll für 5 Tage an der Zahl in den Pranger

gestellt werden um von der Falschheit seines Handelns überzeugt

zu werden.

In beiden Fällen soll er zusätzlich für 10 Tage an der Zahl mit der

Schindermaske bestraft werden. Die Höhe des Strafmaßes wird

durch die westerholder Gerichtsbarkeit für den Einzelfall bestimmt.

X.

Sollte ein Händler falsche Gewichte oder ein falsches Maß zum

Nachteil eines anderen gebrauchen, soll er mit zehn Peitschenhieben

an der Zahl und der Schindermaske für fünf Tage an der Zahl bestraft

werden, auf das er die Falschheit seines Handelns einsehen möge.

Abschnitt IV.

Taten gegen die Ehre

Es sei hier gesondert festzuhalten, dass in Westerhold ein jeder Mann, eine jede Frau und ein jedes Kind Ehre besitzt.

Ein jeder kann also ob der aufgeführten Taten Klage erheben.

Sollte ein einfacher, freier Mann oder eine einfache, freie Frau der Meinung sein, von einem Adeligen beleidigt worden sein, so hat diese Beleidigung mit Sicherheit seine Begründung.

Sollte der einfache, freie Mann oder die einfache, freie Frau dies dennoch nicht hinnehmen wollen, kann sie den Fall dem Herrn von Westerhold oder der eine oder mehrere von ihm benannte/n Person/en vortragen. Dieser wird dann gesondert über diesen Fall urteilen.

XI.

Wenn ein einfache/r freie/r Frau oder Mann von einem/r anderen/r

einen andere/n freie/n Frau oder Mann

– durch Sprache oder Zeichen beleidigt, soll er/sie 5 Kupfer an der Zahl

entrichten müssen. 3 Kupfer an der Zahl bekommt derjenige, der

beleidigt wurde, 2 Kupfer an der Zahl sollen an die westerholder

Obrigkeit entrichtet werden.

– wird die Beleidigung durch eine Tätlichkeit begangen, soll es/sie 10

Kupfer an der Zahl entrichten müssen. 6 Kupfer an der Zahl erhält der

Beleidigte,4 Kupfer an der Zahl sollen an die westerholder Obrigkeit

entrichtet werden.

XII.

Wenn ein einfache/r freie/r Frau oder Mann eine Frau oder einen Mann

von Stand

– durch Sprache oder Zeichen beleidigt, soll er/sie mit 5

Peitschenhieben an der Zahl von der Falschheit seines Handelns

überzeugt werden. Weiterhin hat er der/m beleidigten Frau/Mann 5

Tage zu Diensten zu sein.

– wird die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen, soll er/sie für

5 Tage an den Pranger gestellt werden und danach mit 25

Peitschenhieben an der Zahl von der Falschheit seines Handelns

überzeugt werden. Weiterhin hat er der/m beleidigten Frau / Mann 10

Tage zu Diensten zu sein.

XIII.

Wenn ein Mann von Stand einen anderen Mann von Stand durch

– Sprache, Zeichen oder Tätlichkeit beleidigt, kann er diesen Fall vor

der westerholder Obrigkeit anklagen. Diese kann ein Geldbuße

verhängen. Sollte der Abgeklagte Edelmann damit nicht

einverstanden sein, muss er sich zu einem Duell bereit erklären.

Um seine Ehre wieder herzustellen kann der Beleidigte den anderen zu

einem Duell herausfordern. Grundsätzlich ist dies beendet, wenn einer

der Duellanten kampfunfähig ist.

Sollte derjenige, der die Beleidigung, wie auch immer sie ausgeführt

wurde, kampfunfähig sein, hat er dem Sieger sein Pferd zu überlassen.

Sollte derjenige, der die Beleidigung, wie auch immer er sie ausgeführt

hat, Sieger sein, geht er Straffrei aus dem Fall hervor.

Es ist ihm aber nicht gestattet, dem Besiegten sein hab und Gut zu

nehmen.

Alle Edelmänner sein an dieser Stelle an die guten Tugenden und die

Vernunft des Adels erinnert.

XIV.

Wenn eine Frau von Stand eine andere Frau von Stand durch

– Sprache, Zeichen oder Tätlichkeit beleidigt oder

– Dritte zu diese Tätigkeit anstiftet

so sei sie von Ihrem Ehemann oder Vater oder einen, von der

westerholder Obrigkeit bestimmten Mann, zur Ordnung zu rufen.

Im wiederholten Falle soll sie sich für 5 Tage in Ihre Kammer

zurückziehen.

Sollte sie danach immer noch kein Einsehen haben, soll sie sich bei der

Beleidigten öffentlich entschuldigen.

Sollte danach immer noch kein Einsehen vorhanden sein, dann hat der

Ehemann oder der Vater oder ein anderer Mann, der durch die

westerholder Obrigkeit bestimmt wird die Pflicht, die Dame von der

Falschheit Ihres Handelns zu überzeugen. Sämtliche Formen von

körperlicher Gewalt sei ihm aber verboten.

Sollte danach immer noch kein Einsehen da sein, wird die Dame für drei

Monde verbannt.

Abschnitt V.

Taten die durch Magie begangen werden

Grundsätzlich wird durch den unseren Willen festgelegt, dass in allen Länderein Westerholds und deren Verantwortungsbereiche ausschließlich weiße Magien gewirkt werden darf.

Ein jeder Magier, der die westerholder Länderein betritt, soll sich zum Zwecke des Informationsaustauschs bei der westerholder Obrigkeit melden.

Ein jeder Magier hat verantwortungsbewusst mit den ihm gegebenen Kräften umzugehen.

XV.

Wer in den westerholder Länderein und

Verantwortungsbereichen schwarze Magie ausübt, soll

Eingefangen werden und mit dem Tode bestraft werden, auf

dass er nie mehr, in welcher Art und Form auch immer, weiter

existiere.

XVI.

Wer mit welchen magischen Mitteln auch immer andere

Menschen, Tiere, Sachen, Ländereien und das Wetter zum

Nachteile Westerholds beeinflusst oder manipuliert,

soll eingefangen und für 100 Tage an der Zahl in den Kerker

geworfen werden, um von der Falschheit seines Handelns

überzeugt zu werden

Bei mehrfacher Wiederholung der oben beschriebenen Handlung,

soll dem Magier seine Hände verlieren und für 150 Tage in den

Kerker geworfen werden, damit er die Falschheit seines Handelns

einsehen möge.

XVII.

Wer durch magische Mittel Wesen, von welcher Art und

Beschaffenheit auch immer, erschaffen sollte, die sich zum

Nachteile Westerholds und/oder deren Bewohner schaden, soll

Eingefangen werden. Je nach schwere der Tat soll derjenige, der

die Magie gewirkt hat, der sei für Vogelfrei erklärt. All seine

weltliche Habe wird unter dem Geschädigten und der

westerholder Obrigkeit aufgeteilt.

Sollte der Magier die Verwerflichkeit seines Handelns immer noch

nicht eingesehen haben, soll er mit dem Tode bestraft werden, auf

dass er nie mehr, in welcher Art und Form auch immer, weiter

existiere.

XVIII.

Wer Magische Artefakte und Gerätschaften in Westerhold einführt ohne

der westerholder Obrigkeit dies mitzuteilen, soll mit einer Geldstrafe

von mindestens 5 Kupfer bestraft werden, auf das er die Verwerflichkeit

seines Handelns einsehen möge.

Bei Wiederholung trotz vorheriger Strafe hat er eine Geldstrafe von

mindestens 20 Kupfer zu entrichten und soll drei Tage an den Pranger

gestellt werden, auf das er die Verwerflichkeit seines Handelns

einsehen möge.

In besonders schweren Fällen, bei unerlaubter Benutzung von

Gerätschaften oder Artefakten zum Nachteile Westerholds und/oder

seiner Bewohner soll derjenige eingefangen werden und für drei Monde

in den Kerker geworfen werden. Danach seien ihm die Extremitäten

abzuhacken, die die verwerfliche Tat ausgeführt haben und er sein

fortan für vogelfrei erklärt.