Die Westerholder Strafordnung
Geltungsbereich
Dieses Gesetz ist geschrieben und bestimmt für alle jene Ländereien, Menschen und Besitztümer und Verantwortungsbereiche, in denen der Herr von Westerhold herrscht.
In Notzeiten oder zu Kriegszeiten gilt dieses Gesetz auch in den von westerholder Truppen besetzten Gebieten.
Besondere Weisungen, Ausnahmen und Anordnungen sind in diesem Falle zu beachten.
Gerichtsbarkeit
Die Gerichtsbarkeit, sprich der Herr von Westerhold oder eine oder mehrere von ihm benannte/n Person/en, übt/üben als Obrigkeit Westerholds das Richteramt aus.
An jedem ersten Sonnen Abend im Monat ist Gerichtstag. Sämtliche Klagen sind bis dahin aufzuschieben und dem Herren von Westerhold oder eine oder mehrere von ihm benannte/n Person/en vorzutragen.
In besonderen Fällen kann beim Herren von Westerhold oder bei einer oder mehreren von ihm benannte/n Person/en vorgesprochen werden.
Wenn jemand, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes und somit unter die Gerichtsbarkeit Westerholds fällt, selbst das Gesetz in die eigene Hand nimmt, so soll ihm die Hand, die eine Tat ausgeführt hat, abgeschlagen werden, um fort hin von der Falschheit seines Handeln überzeugt zu werden.
Abschnitt I.
Taten gegen das Land und gegen die Obrigkeit
- Wer den Landfrieden in Westerhold bricht und gegen Land, Leute
und Besitz Waffe führt, wird für vogelfrei erklärt.
– sollten mehr als einer gemeinsam die Waffen führen, seien sie
einzufangen und für fünfzig Tage an der Zahl in den Kerker zu
werfen.
– sollten einer oder mehrere wiederholt Waffe führen, sei er oder sie
einzufangen. Dann sollen er/sie geblendet werden
– Bei besonders schwerem Falle, sollen der/die Eingefangene/en
gehängt werden
– In allen Fällen ist/sind der Eingefangene/die Eingefangenen für
vogelfrei erklärt
Sämtliche Besitztümer fallen an die westerholder Obrigkeit.
II.
Wer es unternimmt, mit Gewalt und/oder Waffen oder durch
Drohung mit Gewalt
– den Bestand Westerholds
oder
– die bestehende Ordnung Westerholds zu beeinträchtigen oder zu
beseitigen
oder
– sonstiger hochverräterischer Art und Weise handelt
sei einzufangen, zu foltern, zu hängen und danach zu
vierteilen.
Sämtliche Besitztümer fallen an die westerholder Obrigkeit.
III.
Wer im Volke die westerholder Obrigkeit und/oder deren Wappen
und/oder deren Zeichen
– beleidigt, verunglimpft
oder
– verleugnet
soll eingefangen werden und für fünfzig Tage an der Zahl in den
Kerker geworfen werden. Weiterhin hat er 50 Kupfer an die
Obrigkeit zu entrichten, um von der Falschheit seines Handelns
überzeugt zu werden
Im wiederholten oder besonders schweren Fall soll die Zunge
herausgerissen werden und die ausübende Hand abgehackt werden,
um von der Falschheit seines Handelns überzeugt zu werden.
Danach sei er für vogelfrei zu erklären.
Sämtliche Besitztümer fallen an die westerholder Obrigkeit.
IV.
Wer im Auftrage einer anderen Macht als die Westerholder
– geheime Tätigkeiten gegen das Land oder die Obrigkeit ausübt
– sich gegenüber einer Fremden Macht zu solchen Tätigkeiten bereit
erklärt
– seine Stellung missbraucht, um Geheimnisse und/oder Erkenntnisse
an andere Preis gibt
soll eingefangen und gefoltert werden.
Danach sei er/sie zu blenden und die ausübende Hand soll ihm/ihr
abgeschlagen werden, um von der Falschheit seines Handelns
überzeugt zu werden.
Danach sei er/sie für vogelfrei zu erklären.
Sämtliche Besitztümer fallen an die westerholder Obrigkeit.
V.
Wer einen Amtsträger oder einen Soldaten Westerholds, der durch die
westerholder Obrigkeit zur Vollstreckung von Befehlen, Anordnungen,
Gesetzen, Urteilen und Verfügungen berufen wurde
– durch Drohung mit Gewalt oder
– durch Anwendung von Gewalt
tätlich angreift, soll eingefangen und mit bis zu 10 Peitschenhieben an
der Zahl betraft werden. Weiterhin hat er 5 Kupfer an die Obrigkeit zu
zahlen, um von der Falschheit seines Handelns überzeugt zu werden.
Wer beim tätlichen Angriff Waffen führen sollte und diese einsetzt, soll
mit 20 Peitschenhieben an der Zahl bestraft werden. Weiterhin hat er
10 Kupfer an die Obrigkeit zu zahlen, um von der Falschheit
seines Handelns überzeugt zu werden.
Sollte der Amtsträger oder Soldat bei dem tätlichen Angriff verletzt
werden oder sein Leben verlieren, gelten zusätzlich die Strafen aus
Abschnitt 2, Nummer VII a,b,c.
VI.
Wer in sonstiger, Art und Weise die öffentliche Sicherheit
und die geordnete Herrschaft Westerholds stört,
– soll eingefangen und für 2 Tage an der Zahl dem Herren von
Westerhold Frondienst zu leisten, damit er die Falschheit seines
Handelns einsehen möge.
– Sollte er bei seinen Handlungen Schäden angerichtet haben, gelten
die Regelungen des Abschnitt 3, Nummer IX.
Abschnitt II:
Taten gegen den Leib und das Leben
VII.
Wer einem anderen einfache Gewalt antut, hat ein Wehrgeld in
Höhe von 5 Kupfer an den Geschädigten zu entrichten.
– bei schwerer Gewalt oder Gewalt mit Waffen soll der Angreifer
dem Geschädigten 20 Kupfer an der Zahl entrichten.
Weiterhin soll der Angreifer er 10 Peitschenhiebe an der Zahl
erleiden.
Danach soll er für 5 Tage mit der Schindermaske bestraft
werden, damit er die Falschheit seines Handelns einsehen möge.
– bei schwerer Gewalt oder Gewalt mit Waffen mit Todesfolge oder
Verstümmelung sei der Angreifer für einen Tag an den Pranger zu
stellen. Danach soll er gefoltert und danach gehängt werden.
VII a.
Tut ein Mann einer Frau Gewalt an und verletzt Ihre Ehrbarkeit
so gilt die gleiche Strafe wie im Falle der schweren Gewalt oder
Gewalt mit Waffen, außer dass er 25 Peitschenhieben an der
Zahl zu erleiden hat, um von der Falschheit seines Handelns
überzeugt zu werden
– Sollte die Frau danach ein Kind austragen, dann hat der Mann
eine zusätzliche Strafe in Höhe von 100 Kupfer zu zahlen.
VII b.
Tut ein anderer der selbst kein Kind mehr ist einem Kind
Gewalt an und verletzt es in Ehrbarkeit, Leib und/oder Leben dann sei
er für 5 Tage an der Zahl an den Pranger zu stellen.
Danach soll der Angreifer kastriert und geblendet werden.
Ebenso wird er für vogelfrei erklärt. Sein Besitz fällt an die westerholder Obrigkeit.
VIIc.
Wenn jemand
– aus Mordlust,
– zur Befriedigung des Geschlechtstriebs,
– aus Habgier
oder
– sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere verwerfliche Tat zu ermöglichen oder zu verdecken
einen anderen Menschen tötet, soll ebenfalls den Tod erleiden.
Es sei ebenso mit ihm zu verfahren, wie im Abschnitt 1, Nummer II.
Abschnitt III.
Taten gegen den Besitz und Sachen
VIII.
Wer Diebstahl Raub oder Einbruch begeht, sei für dreißig Tage an
der Zahl in den Kerker zu werfen. Danach soll er mit einer
Schindermaske für fünf Tage an der Zahl bestraft werden, damit
er die Falschheit seines Handels einsehen möge.
Weiterhin hat er an den Geschädigten eine Summe von 2 bis 50
Kupfer an der Zahl zu entrichten. Dies wird je nach Schwere der
Tat bemessen und von der westerholder Obrigkeit bestimmt.
IX.
Wer einem anderen das Haus oder jedweden Besitz beschädigt,
zerstört oder auf sonst eine Art und Weise unbrauchbar macht,
hat 1 bis 100 Kupfer an der Zahl an den Geschädigten zu
entrichten, um von der Falschheit seines Handelns überzeugt
zu werden.
In besonders schweren Falle hat er bis zu 250 Kupfer an der
Zahl zu entrichten und soll für 5 Tage an der Zahl in den Pranger
gestellt werden um von der Falschheit seines Handelns überzeugt
zu werden.
In beiden Fällen soll er zusätzlich für 10 Tage an der Zahl mit der
Schindermaske bestraft werden. Die Höhe des Strafmaßes wird
durch die westerholder Gerichtsbarkeit für den Einzelfall bestimmt.
X.
Sollte ein Händler falsche Gewichte oder ein falsches Maß zum
Nachteil eines anderen gebrauchen, soll er mit zehn Peitschenhieben
an der Zahl und der Schindermaske für fünf Tage an der Zahl bestraft
werden, auf das er die Falschheit seines Handelns einsehen möge.
Abschnitt IV.
Taten gegen die Ehre
Es sei hier gesondert festzuhalten, dass in Westerhold ein jeder Mann, eine jede Frau und ein jedes Kind Ehre besitzt.
Ein jeder kann also ob der aufgeführten Taten Klage erheben.
Sollte ein einfacher, freier Mann oder eine einfache, freie Frau der Meinung sein, von einem Adeligen beleidigt worden sein, so hat diese Beleidigung mit Sicherheit seine Begründung.
Sollte der einfache, freie Mann oder die einfache, freie Frau dies dennoch nicht hinnehmen wollen, kann sie den Fall dem Herrn von Westerhold oder der eine oder mehrere von ihm benannte/n Person/en vortragen. Dieser wird dann gesondert über diesen Fall urteilen.
XI.
Wenn ein einfache/r freie/r Frau oder Mann von einem/r anderen/r
einen andere/n freie/n Frau oder Mann
– durch Sprache oder Zeichen beleidigt, soll er/sie 5 Kupfer an der Zahl
entrichten müssen. 3 Kupfer an der Zahl bekommt derjenige, der
beleidigt wurde, 2 Kupfer an der Zahl sollen an die westerholder
Obrigkeit entrichtet werden.
– wird die Beleidigung durch eine Tätlichkeit begangen, soll es/sie 10
Kupfer an der Zahl entrichten müssen. 6 Kupfer an der Zahl erhält der
Beleidigte,4 Kupfer an der Zahl sollen an die westerholder Obrigkeit
entrichtet werden.
XII.
Wenn ein einfache/r freie/r Frau oder Mann eine Frau oder einen Mann
von Stand
– durch Sprache oder Zeichen beleidigt, soll er/sie mit 5
Peitschenhieben an der Zahl von der Falschheit seines Handelns
überzeugt werden. Weiterhin hat er der/m beleidigten Frau/Mann 5
Tage zu Diensten zu sein.
– wird die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen, soll er/sie für
5 Tage an den Pranger gestellt werden und danach mit 25
Peitschenhieben an der Zahl von der Falschheit seines Handelns
überzeugt werden. Weiterhin hat er der/m beleidigten Frau / Mann 10
Tage zu Diensten zu sein.
XIII.
Wenn ein Mann von Stand einen anderen Mann von Stand durch
– Sprache, Zeichen oder Tätlichkeit beleidigt, kann er diesen Fall vor
der westerholder Obrigkeit anklagen. Diese kann ein Geldbuße
verhängen. Sollte der Abgeklagte Edelmann damit nicht
einverstanden sein, muss er sich zu einem Duell bereit erklären.
Um seine Ehre wieder herzustellen kann der Beleidigte den anderen zu
einem Duell herausfordern. Grundsätzlich ist dies beendet, wenn einer
der Duellanten kampfunfähig ist.
Sollte derjenige, der die Beleidigung, wie auch immer sie ausgeführt
wurde, kampfunfähig sein, hat er dem Sieger sein Pferd zu überlassen.
Sollte derjenige, der die Beleidigung, wie auch immer er sie ausgeführt
hat, Sieger sein, geht er Straffrei aus dem Fall hervor.
Es ist ihm aber nicht gestattet, dem Besiegten sein hab und Gut zu
nehmen.
Alle Edelmänner sein an dieser Stelle an die guten Tugenden und die
Vernunft des Adels erinnert.
XIV.
Wenn eine Frau von Stand eine andere Frau von Stand durch
– Sprache, Zeichen oder Tätlichkeit beleidigt oder
– Dritte zu diese Tätigkeit anstiftet
so sei sie von Ihrem Ehemann oder Vater oder einen, von der
westerholder Obrigkeit bestimmten Mann, zur Ordnung zu rufen.
Im wiederholten Falle soll sie sich für 5 Tage in Ihre Kammer
zurückziehen.
Sollte sie danach immer noch kein Einsehen haben, soll sie sich bei der
Beleidigten öffentlich entschuldigen.
Sollte danach immer noch kein Einsehen vorhanden sein, dann hat der
Ehemann oder der Vater oder ein anderer Mann, der durch die
westerholder Obrigkeit bestimmt wird die Pflicht, die Dame von der
Falschheit Ihres Handelns zu überzeugen. Sämtliche Formen von
körperlicher Gewalt sei ihm aber verboten.
Sollte danach immer noch kein Einsehen da sein, wird die Dame für drei
Monde verbannt.
Abschnitt V.
Taten die durch Magie begangen werden
Grundsätzlich wird durch den unseren Willen festgelegt, dass in allen Länderein Westerholds und deren Verantwortungsbereiche ausschließlich weiße Magien gewirkt werden darf.
Ein jeder Magier, der die westerholder Länderein betritt, soll sich zum Zwecke des Informationsaustauschs bei der westerholder Obrigkeit melden.
Ein jeder Magier hat verantwortungsbewusst mit den ihm gegebenen Kräften umzugehen.
XV.
Wer in den westerholder Länderein und
Verantwortungsbereichen schwarze Magie ausübt, soll
Eingefangen werden und mit dem Tode bestraft werden, auf
dass er nie mehr, in welcher Art und Form auch immer, weiter
existiere.
XVI.
Wer mit welchen magischen Mitteln auch immer andere
Menschen, Tiere, Sachen, Ländereien und das Wetter zum
Nachteile Westerholds beeinflusst oder manipuliert,
soll eingefangen und für 100 Tage an der Zahl in den Kerker
geworfen werden, um von der Falschheit seines Handelns
überzeugt zu werden
Bei mehrfacher Wiederholung der oben beschriebenen Handlung,
soll dem Magier seine Hände verlieren und für 150 Tage in den
Kerker geworfen werden, damit er die Falschheit seines Handelns
einsehen möge.
XVII.
Wer durch magische Mittel Wesen, von welcher Art und
Beschaffenheit auch immer, erschaffen sollte, die sich zum
Nachteile Westerholds und/oder deren Bewohner schaden, soll
Eingefangen werden. Je nach schwere der Tat soll derjenige, der
die Magie gewirkt hat, der sei für Vogelfrei erklärt. All seine
weltliche Habe wird unter dem Geschädigten und der
westerholder Obrigkeit aufgeteilt.
Sollte der Magier die Verwerflichkeit seines Handelns immer noch
nicht eingesehen haben, soll er mit dem Tode bestraft werden, auf
dass er nie mehr, in welcher Art und Form auch immer, weiter
existiere.
XVIII.
Wer Magische Artefakte und Gerätschaften in Westerhold einführt ohne
der westerholder Obrigkeit dies mitzuteilen, soll mit einer Geldstrafe
von mindestens 5 Kupfer bestraft werden, auf das er die Verwerflichkeit
seines Handelns einsehen möge.
Bei Wiederholung trotz vorheriger Strafe hat er eine Geldstrafe von
mindestens 20 Kupfer zu entrichten und soll drei Tage an den Pranger
gestellt werden, auf das er die Verwerflichkeit seines Handelns
einsehen möge.
In besonders schweren Fällen, bei unerlaubter Benutzung von
Gerätschaften oder Artefakten zum Nachteile Westerholds und/oder
seiner Bewohner soll derjenige eingefangen werden und für drei Monde
in den Kerker geworfen werden. Danach seien ihm die Extremitäten
abzuhacken, die die verwerfliche Tat ausgeführt haben und er sein
fortan für vogelfrei erklärt.