Steuerordnung

Die Westerholder Steuerordnung

Geltungsbereich:

Dieses Gesetz betrifft die gesamten westerholder Ländereien, die Menschen, die dort leben und deren gesamter Besitz.

Ebenfalls betrifft es all jene Reisenden und Händler, die sich in den Grenzen Westerholds oder den Verantwortungsbereichen Westerholds befinden.

Gesondert wird dieses Gesetz in den Gebieten angewandt, die von westerholder Truppen gehalten werden und/oder in denen die westerholder Obrigkeit Verantwortung übernommen hat.

Gesonderte Anordnungen werden in diesen Sonderfällen von der westerholder Obrigkeit vor Ort bekannt gegeben.

Verwendungsbereich:

Alle Steuern und Abgaben sind dem Herrn von Westerhold zu entrichten. Dieser entscheidet alleine über die Verwendung der gezahlten Abgaben und Steuern.

Der Herr von Westerhold verpflichtet sich seinerseits, dem Volke ein gerechter Herr zu sein und ein gesundes Maß bei Steuern, Abgaben und Zöllen zu wahren.

Zahlungsmittel:

Alle Abgaben und Steuern sind in Form vom Münzgeld, sprich Kupfer, Silber und Gold, zu entrichten. Es sei denn, der Herr von Westerhold befiehlt eine gesonderte Form der Zahlungsmittel.

Steuereintreiber:

Die westerholder Obrigkeit bestimmt ihm geeignete Menschen, damit diese Steuerordnung umgesetzt wird. Diese sind bevollmächtigt alle nötige Mittel zu einzusetzen, um dieser Ordnung Geltung zu verschaffen.

Allgemeiner Teil:

I.

Jeder Mann und jede Frau, die den 14. Sommer erlebt haben, sind zur Entrichtung von Steuern und Abgaben an den Herrn von Westerhold verpflichtet.

II.

Jeder Händler, der seine Waren nach Westerhold oder aus Westerhold zu transportieren gedenkt, hat eine festgesetzte Höhe von Zöllen zu zahlen. Weiterhin ist er verpflichtet, nur auf dem ausgewiesenen Markt oder anderen, für den Handel ausgewiesenen Plätzen oder Gebäuden seinem Berufe nachzugehen. Die dort erzielten Gewinne sind ebenfalls zu versteuern.

Auch ist der Händler zu einer korrekten Buchführung verpflichtet. Diese kann durch die westerholder Obrigkeit jederzeit, mindestens jedoch einmal im Jahr, geprüft werden.

III.

Der Herr von Westerhold kann jederzeit einzelne Personen oder ganze Personenkreise ganz oder teilweise von Steuern und Zöllen befreien oder extra besteuern.

Steuern und Abgaben:

IV.

Jeder Bewohner Westerholds, hat pro Jahrsmond eine Grundsteuer von einem halben Kupfer an der Zahl zu entrichten. Diese ist an den jeweiligen Lehensnehmer oder im Falle seiner Abwesenheit, an die westerholder Obrigkeit zu entrichten.

Einzelverfügungen dazu können ebenfalls durch die westerholder Obrigkeit erlassen werden.

V.

Edle und Ritter, die vom Herren von Westerhold mit Land belehnt wurden, haben pro Jahresmond eine Grundsteuer von vier Silber zu entrichten.

VI.

Jedes Gewerbe hat eine Grundsteuer in Höhe von einem Kupfer an der Zahl im jeweiligen Mond zu entrichten.

Jedes Gewerbe hat den finanziellen Umsatz, der durch das Betreiben des Gewerbes anfällt, für jeden Mond aufzuzeichnen. Nach sechs Monden wird der Umsatz durch die Bevollmächtigten  geprüft.

Ist  innerhalb der sechs Monde ein Umsatz unter 50 Kupfer angefallen, sind keine Steuern auf den angefallenen Umsatz zu zahlen.

Jedweder Umsatz, der über 50 Kupfer innerhalb von sechs Monden hinaus geht, ist gesondert zu prüfen. Nach dieser Prüfung wird eine individuelle Steuer auf den angefallenen Umsatz erhoben.

Zusätzlich fallen jeden Mond Steuern auf die Gewinne an, die durch den Verkauf von produzierten Waren jedweder Art erzielt werden. Hier gelten grundsätzlich folgende Steuersätze:

– Bei allen Gewinnen unter 4 Kupfer ist die Steuerfreiheit zu prüfen

– Für alle Gewinne zwischen 4 und 10 Kupfer im Mond werden 1 Kupfern an der Zahl an die westerholder Obrigkeit fällig

– Für alle Gewinne zwischen 20 und 30 Kupfer im Mond werden 5 Kupfer an der Zahl an die westerholder Obrigkeit fällig

– Für alle Gewinne zwischen 30 und 40 Kupfer werden 8 Kupfer an der Zahl an die westerholder Obrigkeit fällig

– Für alle Gewinne zwischen 40 und 50 Kupfer werden 12  Kupfer an der Zahl an die westerholder Obrigkeit fällig

– Für alle Gewinne zwischen 50 und 65 Kupfer werden 18 Kupfer an der Zahl an die westerholder Obrigkeit fällig

– Für alle Gewinne zwischen 65 und 80 Kupfer werden 22 Kupfer an der Zahl an die westerholder Obrigkeit fällig

– Für alle Gewinne zwischen 80 und 100 Kupfer werden 26 Kupfer an der Zahl an die westerholder Obrigkeit fällig

– Alle Gewinne über 100 Kupfer müssen gesondert angemeldet werden und werden. Die Höhe der zu zahlenden Steuer wird dann durch die westerholder Obrigkeit einzeln festgelegt. Sie beträgt aber immer mindestens 30 Kupfer an der Zahl

VII.

Im Kriegsfall kann eine Sondersteuer erhoben werden. Die Höhe wird sich nach dem Bedarf messen, der zu diesem konkreten Zeitpunkt von Nöten ist. Diese Steuer kann in Kupfer-, Silber- oder Goldmünzen gezahlt werden. Ebenso können bestimmte Waren verlangt werden, die in diesem Fall von Nöten sind.

Strafvorschriften

VIII.

Wer vorsätzlich seine Grundsteuer nicht an die westerholder Obrigkeit entrichtet, soll mit einem Tag Pranger und fünf Peitschenhieben an der Zahl bestraft werden, um die Falschheit seines Handelns einzusehen. Sollte er im folgenden Mond immer noch nicht zahlen können, soll er drei Tage an der Zahl am Pranger stehen und danach mit zehn Peitschenhieben an der Zahl bestraft werden, um die Falschheit seines Handelns einzusehen.

IX.

Wenn ein Händler seine Grundsteuer nicht an die westerholder Obrigkeit entrichten können, soll mit einem Tag Pranger und fünf Peitschenhieben an der Zahl bestraft werden, um die Falschheit seines Handelns einzusehen. Sollte er im folgenden Mond immer noch nicht zahlen können, soll er drei Tage an der Zahl am Pranger stehen und danach mit zehn Peitschenhieben an der Zahl bestraft werden, um die Falschheit seines Handelns einzusehen.

X.

Sollte sich jemand aus Prinzip diesem Gesetz widersetzen, soll er für einen Mond an der Zahl in den Kerker geworfen werden. Danach hat er zehn Peitschehiebe an der Zahl und zwei Tage Pranger zu

erdulden, damit er die Falschheit seines Handelns einsehen möge. Sollte er danach immer noch nicht bereit sein, sich diesem Gesetz zu unterwerfen, soll ihm jedweder Besitz genommen werden und er soll außer Landes gejagt

werden.

XI.

Sollte sich jemand weigern, die im Kriegsfall benötigten Steuern, welche auch immer verlangt werden, zu zahlen, soll er mit zwanzig Peitschenhieben an der Zahl gezüchtigt werden, auf das er die Falschheit seines Handelns einsehen möge. Sollte nachweislich einem Truppenteil durch seine Weigerung ein Schaden oder jedweder Nachteil entstanden sein, soll er mit sofortiger Wirkung in die Truppenverbände Westerholds eingezogen werden und dem Truppenteil zugeteilt werden, welcher den Schaden erdulden musste.

XII.

a.

Wer die von der westerholder Obrigeit bestimmten Steuereintreiber an der Durchführung Ihrer Aufgabe belügt, wird mit einer Strafzahlung in Höhe von einem Kupfer bedacht, damit er die Falschheit seines Handelns einsehe. 

b.

Wer die von der westerholder Obrigeit bestimmten Steuereintreiber an der Durchführung Ihrer Aufgabe behindert, wird mit einer Strafzahlung in Höhe von 5 Kupfern bedacht, damit er die Falschheit seines Handelns einsehe.  

c.

Wer die von der westerholder Obrigeit bestimmten Steuereintreiber beleidigt, verunglimpft, verleugnet oder ähnliche Schändlichkeiten begeht,soll eingefangen und für 2 Tage an der Zahl dem Herren von Westerhold Frondienst zu leisten, damit er die Falschheit seines Handelns einsehen möge.

d.

Wer die von der westerholder Obrigeit bestimmten Steuereintreiber mit Gewalt bedroht und/oder ihm Gewalt jedweder Art antut, mit dem ist zu Verfahren, wie es die Westerholder Strafordnung im Abschnitt I Nummer V.  vorsieht.